Wie ist die Rechtslage? Auftrittsverbot für ausländische Regierungsvertreter

Berlin/Gaggenau (dpa) - Ursprünglich wollte der türkische Justizminister Bekir Bozdag in Baden-Württemberg Wahlkampf für die Verfassungsreform von Präsident Recep Tayyip Erdogan machen.

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Doch dann stoppt die Stadt Gaggenau die Veranstaltung aus Sicherheitsbedenken. Wie ist das zu bewerten?

VERWALTUNGSTECHNISCH: Gaggenau zieht als Kriterium den Platzmangel der Stadthalle heran. Das Rathaus widerruft die Zulassung der für die mittlerweile überregional bekannt gewordene Veranstaltung zur Gründung des Vereins der Union europäisch-türkischer Demokraten (UETD) Gaggenau/Rastatt, zu der auch der Minster anreisen wollte. Die Parkplätze und Zufahrten würden nicht ausreichen. Die Stadt beruft sich also allein auf die Umstände des Veranstaltungsortes. Unklar ist zunächst, ob die Veranstalter vor Gericht ziehen, um den Beschluss rückgängig zu machen.

Ähnliche Kriterien zieht die Stadt Köln für die Absage des Auftritts von Wirtschaftsminister Nihat Zeybekci heran. Dieser sollte ursprünglich am Wochenende im Bezirksrathaus Köln-Porz stattfinden. Zwar hätte die UETD den Ort vor Monaten für eine Theaterstück angefragt, allerdings dementierte die Stadt Köln, dass es einen Mietvertrag gebe. Möglicherweise wechseln die Veranstalter nun den Ort.

Kann Deutschland gegen einen Wahlkampfauftritt eines ausländischen Regierungsvertreters vorgehen?

RECHTLICH: Grundsätzlich wenden die Bundesländer bei Demonstrationen das Versammlungsgesetz an. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Veranstaltungen, die abgegrenzt sind („geschlossene Räume“), und Kundgebungen unter freiem Himmel. Eine Versammlung kann verboten oder aufgelöst werden, wenn etwa Ziele von Parteien oder Organisationen verfolgt werden, die verfassungsfeindlich und verboten sind, wenn das Treffen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht.

Verbote oder Auflösungen müssen verhältnismäßig sein. Zunächst sollen weniger einschneidende Mittel wie Auflagen angewandt werden. Bei Versammlungen, zu denen Dritte jederzeit Zutritt haben, müssen die Behörden auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Auge halten.

Allerdings sind die Verbotskriterien bei möglichen Kundgebungen von Erdogan oder seiner Minister nach jetzigem Stand nicht zu erwarten. Rechtlich nicht untersagt ist, für ein Wahlprogramm zu werben oder die deutsche Politik zu kritisieren. Das Grundgesetz schützt auch die freie Meinungsäußerung von Ausländern.

POLITISCH: Neben dem rechtlichen gibt es auch einen politischen Ansatz. Die Bundesregierung könnte ausländischen Regierungsvertretern eine Einreise nach Deutschland verbieten. Der Bund entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen sie sich politisch äußern dürfen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor, das im Sommer 2016 ein polizeiliches Verbot bestätigte, Erdogan via Leinwand auf eine Kundgebung in Köln zuzuschalten.

Fraglich ist, ob der in der Vergangenheit von türkischer Seite mitunter vorgebrachte Hinweis greifen würde, es handele sich um Privatveranstaltungen. Das OVG Münster urteilt dazu eindeutig: Der Bund sei dennoch verantwortlich. „Die Entscheidung darüber liegt nicht bei dem privaten Anmelder einer Versammlung.“

Bisher hat sich Berlin nicht konkret zu möglichen Reiseabsichten Erdogans geäußert. Die Bundesregierung verweist darauf, dass ihr keine Pläne mitgeteilt worden seien. Diplomatisch wäre es wohl heikel, ihm oder einem seiner Minister die Einreise zu verweigern - gerade mit Blick auf das EU-Flüchtlingsabkommen mit Ankara.