Ausweisung und Abschiebung ausländischer Straftäter
Köln (dpa) - Der Staat kann kriminelle Ausländer aus Deutschland ausweisen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Asylbewerbern, länger hier lebenden Migranten und anderen Ausländern.
Bis zur Reform des Aufenthaltsgesetzes im vergangenen Jahr waren Straftäter mit fremdem Pass „zwingend“ auszuweisen, wenn sie zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt worden waren.
Am 27. Juli 2015 trat das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ in Kraft. Nun sollen zuständige Stellen abwägen zwischen dem „Ausweisungsinteresse“ des Staates (etwa bei kriminellem Verhalten eines Ausländers) und dem „Bleibeinteresse“ des Betroffenen (wie der Berücksichtigung von Familienverhältnissen oder persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland).
Das „Ausweisungsinteresse“ wiegt gemäß Paragraf 54 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer, „wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist“. Das ist auch der Fall, wenn der Betreffende die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder den Terrorismus unterstützt. Das Gesetz sieht zudem ein „besonders schweres Ausweisungsinteresse“, wenn jemand „Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift“.
Wer eine „Ausweisungsverfügung“ erhält und nicht freiwillig ausreist, wird abgeschoben. Übereinstimmend mit der Genfer Flüchtlingskonvention kennt das deutsche Recht ein Verbot der Abschiebung. Gemäß Paragraf 60, Absatz 1, des Aufenthaltsgesetzes „darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität (...) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“
Darauf kann sich ein Ausländer allerdings nicht berufen, wenn er eine Gefährdung für die Sicherheit darstellt oder zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt worden ist. Bei einer konkreten, individuellen Gefahr etwa von Folter oder Todesstrafe gilt das Abschiebeverbot aber auch für diese ausländischen Straftäter.