Teilerfolg für Erdogan Böhmermann-Gedicht großteils verboten

Hamburg (dpa) - Der Rechtsstreit um das Gedicht „Schmähkritik“ des TV-Moderators Jan Böhmermann (35) geht wohl in eine weitere Runde. Das Hamburger Landgericht gab einer Klage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan (62) teilweise statt.

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Böhmermanns Anwalt Christian Schertz kündigte allerdings umgehend Berufung an. Das Gericht verbot dem Satiriker erneut, „ehrverletzende“ Verse des gegen Erdogan gerichteten Gedichts zu wiederholen. Erdogan wollte den Beitrag komplett verbieten lassen. Sein Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger sprach dennoch von einem Sieg des Rechtsstaats. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Vorsitzende Richterin der Pressekammer, Simone Käfer, machte deutlich, dass das Gericht zwischen der Meinungs- und Kunstfreiheit auf der einen und den Persönlichkeitsrechten Erdogans auf der anderen Seite habe abwägen müssen. Der TV-Moderator und Satiriker hatte die Verse am 31. März 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ (ZDFneo) vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.

Zuvor hatte Böhmermann allerdings ausdrücklich erklärt, anders als Satire sei solch ein „Schmähgedicht“ in Deutschland nicht zulässig. Er habe damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik zeigen wollen.

Das Gericht hielt Böhmermann die Meinungs- und Kunstfreiheit des Grundgesetzes zwar zugute - und „dass der Fernsehbeitrag Satire ist“. Die Kunstfreiheit sei aber nicht schrankenlos, ergänzte die Kammer. Eine durch Kunstfreiheit geschützte Satire könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen so in seinem Kernbereich berühren, dass sie zu untersagen sei.

Die Richterin führte aus, dass gerade der Kläger als Staatsoberhaupt sich auch besonders heftige Kritik gefallen lassen müsse - „da die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen ist“. Er müsse aber Beleidigungen oder Beschimpfungen nicht hinnehmen, insbesondere nicht die mit sexueller Komponente in Böhmermanns Gedicht. Es würden darüber hinaus nicht nur gegenüber Türken bestehende Vorurteile in dem Beitrag aufgegriffen. Erdogan werde außerdem noch unterhalb eines Schweins stehend beschrieben, ergänzte die Richterin. Für einen Moslem sei die Verbindung zu einem Schwein besonders verletzend.

Nach Einschätzung des Gerichts bleibt das Gedicht auch ohne die untersagten Passagen mit der damals von Böhmermann in der Sendung vorgenommenen Einbettung verständlich. Die verbleibenden Verse setzten sich kritisch mit dem türkischen Präsidenten auseinander. Die Rechtsprechung habe lediglich in Ausnahmefällen ein Gesamtwerk untersagt, erläuterte die Richterin. Die Kammer habe daher auch für das Böhmermann-Gedicht eine Aufsplittung der Verse vorgenommen. Hätte sie dieses nicht getan, hätte das komplette Gedicht untersagt werden müssen, erläuterte die Richterin.

Bei einer Berufung muss sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit der „Schmähkritik“ befassen. Böhmermanns Anwalt Christian Schertz kündigte am Freitag an, in die nächste Instanz zu gehen. Das Landgericht habe erneut die Kunstfreiheit, insbesondere die Einbettung des Gedichts in den Gesamtkontext, nicht hinreichend berücksichtigt, kritisierte Schertz. Er hatte bereits zuvor angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Erdogan-Anwalt von Sprenger hob hervor, dass das Gericht „unabhängig von der Person und Beliebtheit des Klägers“ entschieden und sich gegen einen Shitstorm gestellt habe. „Ich bin mit der Entscheidung sehr zufrieden, vor allem mit der Begründung“, sagte von Sprenger. „Man hat unter dem Deckmäntelchen der Kunstfreiheit versucht, die Menschenwürde des Klägers zu verletzen. Diese ist nach dem Grundgesetz unantastbar.“

Zu dem nur teilweisen Verbot des Gedichts sagte der Anwalt: „Mit dem Gerippe, das übrig bleibt, könnte Herr Böhmermann nichts anfangen.“ Ob er dennoch Rechtsmittel einlege, hänge von seinem Mandanten - Erdogan - ab. Möglicherweise werde er von der Möglichkeit der Anschlussberufung Gebrauch machen, falls Böhmermann die nächste Instanz anrufen sollte. Dann würde es erneut darum gehen, ein Gesamtverbot zu erreichen.

Die Direktorin des Grimme-Instituts, Frauke Gerlach, kritisierte die Entscheidung des Hamburger Landgerichts: „Das Gericht drückt sich um eine Gesamtbewertung des Falls und nimmt nach meiner Auffassung das Gedicht unzulässigerweise auseinander“, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur. Man versuche, zulässige von unzulässigen Teilen zu trennen. „So kann man Satire aber nicht beurteilen“, sagte Gerlach. „Man darf den Gesamtkontext nicht außer Acht lassen, alles andere ist höchst bedenklich.“

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) sprach von einem „absolut unbefriedigenden Urteil“ des Landgerichts. Es bedeute eine Einschränkung der Satirefreiheit, teilte der DJV-Bundesvorsitzende, Frank Überall, mit. Für ihn sei es unverständlich, „dass nur in Hamburg die Justiz Verständnis für die Ehrpusseligkeit des türkischen Präsidenten habe“.

Bereits im Mai 2016 hatte das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Moderator auch die jetzt untersagten Passagen der „Schmähkritik“ nicht wiederholen durfte. Schon damals bezeichnete das Gericht diese Verse als schmähend und ehrverletzend.