Hintergrund Der Artikel 50 des EU-Vertrags und die Vorgaben zum Brexit

London (dpa) - Am 23. Juni haben die Briten in einer historischen Volksabstimmung entschieden, die EU zu verlassen (Brexit). In Artikel 50 des EU-Vertrags von Lissabon ist geregelt, wie der Austritt abläuft.

Demnach muss die britische Regierung Brüssel zuerst formell über ihre Absicht in Kenntnis setzen, bevor die Verhandlungen über einen Austritt beginnen können. Das soll nach Aussage der Premierministerin Theresa May bis Ende März 2017 geschehen.

Die Austrittsverhandlungen müssen nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein. Andernfalls würde Großbritannien automatisch aus der EU ausscheiden.

Die EU begibt sich mit dem britischen Austritt auf unbekanntes Terrain. Der Artikel 50 gibt zwar den Rahmen der Verhandlungen vor, regelt aber nicht alle Einzelheiten. Am 3. Februar wollen die Spitzen der 27 verbleibenden EU-Staaten auf Malta beraten, wie sie weiter vorgehen und die Union ohne die Briten gestalten wollen. Doch formal können sie die Leitlinien für die Verhandlungen erst nach der offiziellen Information über die Austrittsabsicht durch London festlegen.

Die EU-Kommission oder ein von den Staaten ernanntes Gremium könnte dann mit London die Einzelheiten des Austritts und den Rahmen für die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur Union aushandeln. Brexit-Unterhändler der EU ist der als Bankenregulierer profilierte französische EU-Kommissar und ehemalige Minister Michel Barnier.

Das Austrittsabkommen muss am Ende mit einer qualifizierten Mehrheit der verbliebenen 27 Mitgliedstaaten beschlossen werden - von mindestens 72 Prozent der Staaten, die wiederum 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren müssen. Auch das EU-Parlament muss zustimmen. Nach Angaben der EU-Kommission reicht dafür eine einfache Mehrheit.

Wenn kein Abkommen zustande kommt und keine Fristverlängerung gewährt wird, würde Großbritannien zwei Jahre nach dem Einreichen des Austrittsgesuchs ungeregelt aus der EU ausscheiden. Das wird allerdings wegen der für beide Seiten großen Risiken für äußerst unwahrscheinlich gehalten.