Nach EuGH-Urteil Deutsche Medikamenten-Preisbindung auf der Kippe
Luxemburg (dpa) - Von Garmisch-Partenkirchen bis Flensburg: Ein einzelnes verschreibungspflichtiges Medikament kostet in Deutschland stets dasselbe. Egal, ob man es in einer Online-Apotheke aus dem Ausland bestellt oder in einer Apotheke vor Ort kauft.
Dafür sorgt die Medikamenten-Preisbindung. Der Europäische Gerichtshof stellt dieses System nun in Frage. Die Konsequenzen sind noch nicht völlig absehbar.
Wie funktioniert die Medikamenten-Preisbindung in Deutschland?
Medikamenten-Hersteller - also die Pharmaunternehmen - können zunächst selbst festlegen, zu welchen Preisen sie Arzneimittel an Apotheken und Großhändler abgeben. Diese erheben dann auf ihre Einkaufspreise gesetzlich festgeschriebene Zuschläge. Für ein rezeptpflichtiges Medikament gilt immer derselbe Aufpreis. Er beträgt drei Prozent des Einkaufspreises. Zusätzlich dürfen Apotheken pro Packung 8,10 Euro berechnen.
An die einheitlichen Abgabepreise müssen sich aktuell auch Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland halten. Bei gesetzlich Versicherten zahlen den Preis - abgesehen von Patienten-Zuzahlungen - die Krankenkassen, er gilt aber genauso für privat Versicherte. Aus eigener Tasche müssen gesetzlich Versicherte Medikamente, die als medizinisch notwendig eingestuft wurden, nicht bezahlen.
Was hat der Europäische Gerichtshof nun geurteilt?
Nach Ansicht der Luxemburger Richter behindert die deutsche Preisbindung den grenzüberschreitenden, freien Warenverkehr. Sie könne Anbietern aus anderen EU-Ländern den Zugang zum deutschen Markt erschweren und sei daher nicht mit EU-Recht vereinbar.
Ist der EuGH für die deutsche Preisbindung überhaupt zuständig?
Die gesetzliche Medikamenten-Preisdeckelung ist von keiner EU-Verordnung oder -Richtlinie erfasst und liegt allein in deutscher Verantwortung. Durch den Aspekt des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist jedoch EU-Recht berührt. Der Gerichtshof stellt infolgedessen in seinen Urteilsausführungen das gesamte Preisbindungs-System infrage.
Was sagt die Bundesregierung?
Die Preisdeckelung soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gewährleisten, dass Medikamente nicht zu teuer werden und dass damit die Krankenkassenbeiträge bezahlbar bleiben. Nach dem Urteil ist die Regelung aus Sicht des Ministeriums nicht mehr auf Versandapotheken im Ausland anwendbar. Weitere Konsequenzen würden nun geprüft. Priorität habe das flächendeckende Apotheken-Netz in Deutschland.
Was bedeutet das Urteil für Patienten?
In letzter Konsequenz ist das noch unklar. Verbraucherschützer sehen das Urteil für Patienten erst einmal grundsätzlich positiv. „Sie könnten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten künftig Kosten sparen, wenn Sie bei ausländischen Versandapotheken bestellen“, sagt etwa der Gesundheitsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Kai Vogel.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe betont zudem: „Ich bin fest entschlossen, das Notwendige zu tun, damit die flächendeckende Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau durch ortsnahe Apotheken weiterhin gesichert bleibt.“
Denkbar ist längerfristig etwa, dass die Bundesregierung den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten aus dem Ausland einschränkt, um inländische Apotheken vor Preisdruck zu schützen.
„Welche Auswirkungen die heutige Entscheidung für Patienten hat, ist nicht abzuschätzen“, sagt auch der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch. „Für die Versicherten ist das Preisspiel zwischen Kostenträgern und Pharmaindustrie vollkommen undurchsichtig. Das liegt auch an der unprofessionellen Verhandlungsstrategie der Krankenkassen. Jedenfalls ist der gesetzlich garantierte Besitzstand der Apotheker beendet.“