Einstellung von Verfahren nach Paragraf 153
Verden (dpa) - Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess kann mit Zustimmung aller Beteiligten unter anderem wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist das in den Paragrafen 153 und 153a der Strafprozessordnung.
Wenn die Klage erhoben ist, so kann das Gericht nach Paragraf 153 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren unter anderem dann einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre.
Gegen Auflagen kann ein Prozess nach Paragraf 153a eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehört zu den möglichen Auflagen unter anderem die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.
Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damit rechtskräftig. Die Angeklagten gelten dann als unschuldig.