Hintergrund „Go sick“ - kein zulässiger Arbeitskampf
Erfurt (dpa) - Massenhafte Krankmeldungen von Arbeitnehmern als Druckmittel auf den Arbeitgeber sind als Streitfälle vor Gericht eher die Ausnahme.
In der jüngsten Vergangenheit hatte kein Arbeitsgericht über eine derartige Auseinandersetzung zu entscheiden. „Es ist völlig unumstritten, dass eine vorgetäuschte Erkrankung eine erhebliche Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis darstellt“, sagt der Sprecher des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, Waldemar Reinfelder. Dabei sei es egal, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder sich Arbeitnehmer dazu verabreden.
Die letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zu dem Phänomen Massenerkrankungen stammen aus den 1970er Jahren. 1973 wollten die damals noch verbeamteten Fluglotsen durch verabredetes langsames Arbeiten („go slow“) und haufenweise Krankmeldungen („go sick“) Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen und höhere Gehälter erzwingen. Beamte dürfen nicht streiken.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte ein solches Verhalten 1977 für rechtswidrig (I DB 12.77). Und auch der Bundesgerichtshof hielt 1979 die streikähnliche Aktion der Fluglotsen für sittenwidrig (VI ZR 32/77). Damit würden die Regeln eines fairen Arbeitskampfs verletzt, urteilten die Karlsruher Richter damals.