Hintergrund: Meuterei von Soldaten
Berlin (dpa) - Fernab verfilmter Südseeromantik wie bei der „Meuterei auf der Bounty“ stellt die Auflehnung in Uniform bis heute einen Straftatbestand dar. Das Wehrstrafgesetz (WStG) nennt die Meuterei von Soldaten eine „Straftat gegen die Pflichten der Untergebenen“.
Gemäß Paragraf 27 WStG machen sich Soldaten strafbar, wenn sie „sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften“ einen Vorgesetzten bedrohen, nötigen oder sogar tätlich angreifen. Jedem Beteiligten drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Wer sich „nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt“, bevor ein Vorgesetzter bedroht oder angegriffen wird, kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. „Rädelsführer“ begehen laut Gesetz einen besonders schweren Fall von Meuterei und können bis zu zehn Jahre hinter Gittern landen.
Auch ein Soldat, der sich allein „mit Wort und Tat“ gegen einen Befehl auflehnt, kann bestraft werden. Paragraf 20 WStG sieht für diese Gehorsamsverweigerung bis zu drei Jahre Haft vor. Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht gemäß Paragraf 19 bei besonders schweren Fällen von Ungehorsam. Das ist dann der Fall, wenn durch die Befehlsverweigerung fahrlässig „die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe“ sowie Tod oder schwere Körperverletzung eines anderen verursacht werden.
Bei der Gehorsamsverweigerung sieht das Recht für Bundeswehrsoldaten ausdrücklich eine Ausnahme vor. So machen sich Untergebene laut Paragraf 22 WStG nicht strafbar, wenn der von ihnen verweigerte Befehl die Menschenwürde verletzt oder wenn sie durch sein Befolgen eine Straftat begehen würden. Auch wenn der Befehl „nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt“ worden ist, bleibt seine Verweigerung strafrechtlich ohne Folgen.