Hintergrund: Regelungen des Steuerabkommens
Berlin (dpa) - Nach langen Verhandlungen haben Deutschland und die Schweiz ihr Steuerabkommen nachgebessert - Kernpunkte der Vereinbarung, der der Bundesrat noch zustimmen muss:
- PAUSCHALSTEUER: Bisher unversteuerte Kapitalanlagen sollen 2013 zu Sätzen von 21 bis 41 Prozent besteuert werden, abhängig vom Umfang des betroffenen Vermögens. Dies soll rückwirkend für zehn Jahre gelten.
- STEUER AUF KAPITALERTRÄGE: Ab 2013 sollen wie in Deutschland 26,4 Prozent auf Kapitalerträge fällig werden.
- ERBSCHAFTSSTEUER: Im Todesfall eines Kontoinhabers wird nach Inkrafttreten eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt, sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen.
- AUSKUNFT: In maximal 1300 Fällen innerhalb eines Zweijahreszeitraums dürfen deutsche Behörden den Plänen zufolge von ihren Schweizer Kollegen Auskünfte zu den Konten einholen.
- VERLAGERUNG: Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten soll mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein.
- STRAFVERFOLGUNG: Beteiligte an einer Steuerstraftat sollen nicht verfolgt werden. Anhängige Verfahren sollen eingestellt werden.
- EU-ABKOMMEN: Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, werden vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen.