Hintergrund: So soll gewählt werden

Erfurt (dpa) - Während die Regeln für die ersten beiden Wahlgänge im Thüringer Landtag eindeutig sind, gibt es eine juristische Kontroverse über einen möglichen dritten Wahlgang:

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- Nach der Thüringer Verfassung wird der Ministerpräsident vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Das gilt für die ersten beiden Wahlgänge. Damit ist gewählt, wer 46 der 91 Stimmen im Landtag erhält. Die rot-rot-grüne Koalition verfügt über 46 Stimmen, die CDU über 34 und die AfD über 11.

- Die CDU hat entschieden, im ersten Wahlgang keinen Kandidaten gegen Bodo Ramelow ins Rennen zu schicken. Sollte der Linke im ersten Wahlgang scheitern, will die Fraktion kurzfristig entscheiden, ob sie einen Kandidaten nominiert. Auch der bräuchte im zweiten Wahlgang mindestens 46 Stimmen.

- Im dritten Wahlgang ist laut Verfassung gewählt, wer „die meisten Stimmen erhält“. Dieser Passus ist umstritten, wenn nur ein Kandidat antritt. Dazu liegen zwei konträre Rechtsgutachten vor.

- Ein Gutachten des Düsseldorfer Verfassungsrechtlers Martin Morlok im Auftrag von Rot-Rot-Grün sagt, es zählen bei einem Kandidaten nur die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen seien unerheblich. Damit wäre ein Kandidat gewählt, auch wenn er nur eine Ja-Stimme bekäme.

- Nach einem anderen Gutachten für Landtagspräsident Christian Carius (CDU) muss der Kandidat im dritten Durchgang mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen. Es stammt von Wolfgang Zeh, ehemaliger Direktor beim Bundestag.

- Nach Angaben eines Sprechers des Landtagspräsidenten soll es vor einem möglichen dritten Wahlgang eine Beratungspause geben. Carius würde die weitere Vorgehensweise dann mit Fraktionen und Ältestenrat besprechen. Es würden „verfassungskonforme Lösung mit allen Beteiligten gesucht“, hieß es in Erfurt.