Hintergrund: Was die EZB darf und was nicht
Frankfurt/Main (dpa) - Eigentlich ist der Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) klar umrissen: Die Notenbank soll vor allem die Inflation im Zaum halten und gut 330 Millionen Bürgern in inzwischen 17 Eurostaaten eine stabile Gemeinschaftswährung sichern.
Das tut sie, indem sie Zinsen je nach Bedarf senkt oder erhöht. Doch in der Schuldenkrise in Europa sahen sich die Währungshüter zuletzt immer wieder zu Sondermaßnahmen gezwungen. Ob Aufkaufprogramm für Staatsanleihen kriselnder Euroländer oder Beteiligung am Schuldenschnitt für Athen durch die Hintertür: Die EZB sieht sich dabei innerhalb des ihr zugebilligten rechtlichen Rahmens.
- VORRANGIGES ZIEL: Die „Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ hält fest: Das „vorrangige Ziel“ des Eurosystems, also der EZB und der nationalen Zentralbanken der Eurostaaten, sei „die Preisstabilität zu gewährleisten“. Zudem sollen die Zentralbanken „die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union“ unterstützen, „soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist“.
- EZB-RAT: Der EZB-Rat kann demnach „mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden“, die er bei Beachtung dieser Vorgaben „für zweckmäßig hält“. Diesem obersten Entscheidungsgremium der Notenbank gehören die 17 Vertreter der nationalen Euro-Notenbanken an sowie das EZB-Direktorium, das aus dem EZB-Präsidenten, dem EZB-Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht.
- STAATSFINANZIERUNGSAUSSCHLUSS: Staatsfinanzierung mit Hilfe der Notenpresse erlauben die EU-Verträge nicht. Die „Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ legt in Artikel 123 fest: „Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (...) für (.......) Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder (........) öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken.“
- UNABHÄNGIGKEIT: Betont wird überdies die Unabhängigkeit der Zentralbank (Artikel 130): „Bei der Wahrnehmung der ihnen (...) übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank (.....) Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe (....) der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“