Hohe Hürden für ein Parteienverbot

Berlin (dpa) - Im Jahr 2003 scheiterte ein erster Versuch, die NPD verbieten zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht sah den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, da die rechtsextreme Partei auch in der Führungsebene erheblich von verdeckten Informanten des Verfassungsschutzes durchsetzt war.

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Im Grundgesetz gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot. Denn die Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie „bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“. Verbotsanträge können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat stellen.

Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ beabsichtigt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.

Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine „Diktatur des Proletariats“ zu errichten.