Kunstfreiheit oder Schmähkritik: Was ist legal?
Berlin (dpa) - „Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst“. So lautet die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts.
Geschützt sein kann Satire sowohl über die Kunstfreiheit als auch die Meinungsfreiheit. Grenzen gibt es zum Beispiel da, wo Meinungsäußerungen herabwürdigend werden.
KUNSTFREIHEIT: Sie ist in Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschrieben und gilt als eines der mächtigsten Grundrechte. Satire als eine Form der Kunst darf verzerren, übertreiben, verfremden. Doch auch für sie gelten Grenzen: dann etwa, wenn Menschen mit Schmähkritik überzogen werden. Berühmt ist etwa das sogenannte Strauß-Urteil von 1987: Eine Karikatur, die den Politiker als kopulierendes Schwein darstellte, war demnach nicht von der Kunstfreiheit gedeckt. Ob Satire eine Beleidigung ist, hängt davon ab, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht oder der Wille, jemanden verächtlich zu machen.
MEINUNGSFREIHEIT: Auch sie ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Eine Meinung darf polemisch und überspitzt formuliert werden. Auch Amtsträger darf man in personalisierter Weise kritisieren. Nur wenn die Würde einer Person angetastet, sie beleidigt oder mit Schmähkritik überzogen wird, muss die Meinungsfreiheit zurückstehen. Berühmt wurde etwa das Zitat „Soldaten sind Mörder“ von Kurt Tucholsky: Der Satz gilt als pauschales Werturteil und ist erlaubt. Die Aussage „Soldat Max Mustermann ist ein Mörder“ hingegen kann als Schmähkritik aufgefasst werden.
SCHMÄHKRITIK UND BELEIDIGUNG: Geht es bei einer Meinungsäußerung vor
allem darum, eine einzelne Person herabzuwürdigen, spricht man
von Schmähkritik. Laut Bundesverfassungsgericht ist sie sehr eng zu
definieren, um die Meinungsfreiheit nicht allzu sehr zu beschränken.
Daher ist es erlaubt, das Verhalten eines Richters in einem konkreten
Fall als „schäbig“ zu bezeichnen oder einen Arzt als „Scharlatan“. Als strafbare Beleidigung gelten unter anderem Schimpfwörter wie „Schlampe“ oder „Arschloch“. Die Beleidigung von ausländischen Amtsträgern ist ein eigener Straftatbestand.