Fragen und Antworten Schnellschuss oder nötiger Druck?

Berlin (dpa) - Mit seinem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Hassbotschaften und Falschnachrichten im Internet musste Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) Kritik von vielen Seiten einstecken. Nun hat der Entwurf aber das Kabinett passiert.

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Einige Fragen und Antworten:

Worum geht es in dem geplanten Gesetz?

Kurz zusammengefasst: Mass will die sozialen Netzwerke zwingen, Hassbotschaften im Netz konsequenter zu entfernen und damit geltendes Recht besser durchsetzen. Offenkundig strafbare Inhalte sollen innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. In komplizierteren Fällen bekommen die Internetkonzerne sieben Tage Zeit. Wer dem nicht nachkommt, muss mit saftigen Bußgeldern von bis zu 50 Millionen Euro rechnen. Für strafbare Hetze dürfe im Netz genauso wenig Platz sein, wie auf der Straße, so der Minister. „Die Meinungsfreiheit endet, wo das Strafrecht beginnt.“

Sind denn diese Lösch-Zeiträume realistisch und haben die Konzerne überhaupt die Kompetenz, solche Entscheidungen zu treffen?

Genau darin sehen viele eine Gefahr. Die Kritiker seien sich einig, dass das Hauptproblem die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“ ist, sagt Markus Beckedahl von Netzpolitik.org der Deutschen Presse-Agentur. „Es ist Aufgabe des Rechtsstaates und nicht der Plattformen, darüber zu entscheiden, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.“ Und der Branchenverband Bitkom erklärt: „Wir brauchen keine Löschpflicht nach Gutdünken, bei der Betroffene nicht angehört werden und kein rechtsstaatliches Verfahren garantiert ist.“

Zudem - so die Befürchtung vieler - erhöhen die hohen Bußgelder den Druck, Inhalte vorschnell zu löschen. Sie seien „fast eine Einladung dafür, nicht nur wirkliche Beleidigungen zu löschen, sondern am Ende sicherheitshalber alles“, sagt Grünen-Politikerin Renate Künast.

Was hält Maas den Vorbehalten entgegen?

Der Minister betont etwa, über die Frage, welche Inhalte strafbar sind, entscheiden letztlich Gerichte. Das Bundesamt für Justiz - Anlaufstelle für Nutzerbeschwerden - wendet sich an diese, wenn es der Auffassung ist, dass Inhalte strafbar sein könnten.

Das Internet scheint ja voll von hässlichen Äußerungen, wie ist der aktuelle Status beim Löschen von Hate Speech?

„Unser Problem ist, dass nicht zuviel, sondern zuwenig strafbare Inhalte von den sozialen Netzwerken gelöscht werden“, sagt Maas. Nach monatelangen Verhandlungen mit den Unternehmen habe sich keine Besserung gezeigt. Laut einer Studie von jugendschutz.net entfernt Twitter gerade einmal 1 Prozent der gemeldeten strafbaren Inhalte, bei Facebook sind es 39 Prozent. YouTube steht demnach mit einer Löschquote von derzeit 90 Prozent mit Abstand am besten da.

Facebook beteuerte am Mittwoch hart daran zu arbeiten, Hass und Hetze zu entfernen. Aber: „Wie Experten bereits festgestellt haben, würde dieses Gesetz Privatunternehmen anstelle von Gerichten dazu zwingen, darüber zu entscheiden, welche Inhalte in Deutschland illegal sind“, sagte ein Facebook-Sprecher der Deutschen Presse-Agentur.

Auf den ersten Gesetzesentwurf Mitte März folgte nun eine überarbeitete Version. Hat der Minister dabei auf Kritik reagiert?

Ja, aber eher auf Nebenbaustellen. In einer neuen Version des Gesetzesentwurfs wurde die Verpflichtung, sogenannte Upload-Filter zu installieren, rausgenommen. Diese hätten verhindert, dass gelöschte Inhalte noch einmal hochgeladen werden können. Netzaktivisten hatten klar vor diesen Filtern als „Teil einer Zensurinfrastruktur“ gewarnt. „Da hat man möglicherweise auf unsere Kritik gehört oder auch festgestellt, dass das europarechtswidrig sein könnte“, so Beckedahl.

Und wie steht es um den Auskunftsanspruch für Opfer?

Unter anderem der Richterbund hatte gefordert, dass Netzwerke verpflichtet werden, die Namen anonymer Verfasser von Hasskommentaren an Opfer herauszugeben. Maas hat hier nachjustiert: „Jeder, der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von dem Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat“, erklärt das Ministerium. Die Herausgabe der Daten muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden, steht also unter Richtervorbehalt. Netzaktivisten wie Beckedahl fürchten allerdings einen „Einstieg in die Abschaffung der Anonymität im Netz“.

Neben dem Auskunftsanspruch ist im Vergleich zur ersten Fassung neu, dass die Liste der Straftatbestände ausgeweitet wurde. Dazu zählt nun etwa die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.

Kommt das Gesetz noch in dieser Legislatur?

Maas sieht die Voraussetzungen dafür gegeben. Unternehmen, Verbände, Parteien oder Juristen warnen jedoch vor einem Schnellschuss. Es dürfe nicht aus „wahlkampftaktischen Überlegungen im Hauruck-Verfahren ein handwerklich schlechtes Gesetz beschlossen werden, bei dem heute schon klar ist, dass es mehr Schaden als Nutzen erzeugt“, erklärt Bitkom-Chef Bernhard Rohleder. Allerdings ist es gut möglich, dass das Gesetz noch in der letzten Sitzungswoche Ende Juni vom Bundestag verabschiedet wird.