Stichwort: Terroristische Vereinigung
Karlsruhe (dpa) - Die Bildung terroristischer Vereinigungen wurde in Deutschland 1976 unter Strafe gestellt - zur Zeit des Terrors der „Rote Armee Fraktion“.
Die Vorschrift des Paragrafen 129 a Strafgesetzbuch ermöglicht es, Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen auch dann zu bestrafen, wenn ihnen die Beteiligung an einer konkreten Straftat nicht nachzuweisen ist. Manche Kritiker halten die Bestimmung deshalb für einen „Gummiparagrafen“. Auch das Werben für eine terroristische Vereinigung ist strafbar.
Eine terroristische Vereinigung ist nach der Rechtsprechung ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen. Darunter fallen zunächst besonders schwerwiegende Taten wie Mord, Totschlag, Völkermord oder Geiselnahmen, und zwar unabhängig von den damit verfolgten Zwecken; des weiteren eine Reihe von gemeingefährlichen Taten wie etwa Brandstiftung, wenn damit eine im weitesten Sinne politische Zielsetzung verbunden ist: Etwa, die Bevölkerung einzuschüchtern oder die Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen. Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigen Taten tatsächlich ausgeführt wurden.
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden die Terrorgesetze in Deutschland verschärft. Seither sind auch Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen im Ausland strafbar.
Wenn es um terroristische Vereinigungen geht, ist die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe als Ermittlungsbehörde zuständig. Ein Schwerpunkt in den vergangenen Jahren waren dabei Taten aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus. So wurden 2010 beispielsweise die Mitglieder der sogenannten Sauerland-Gruppe wegen der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt.