Hintergrund Von Körperverletzung bis Mord

Berlin (dpa) - Wird ein Mensch getötet, sieht das Recht verschiedene Straftatbestände vor. Das Spektrum reicht von Körperverletzung mit Todesfolge bis hin zu Mord.

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KÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE: Kommt ein Verletzter nach einem Angriff ums Leben, kann es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge handeln. Das ist etwa der Fall, wenn ein Opfer nach einem Schlag ins Gesicht oder einem Tritt in den Bauch stirbt. Das StGB sieht dafür mindestens drei Jahre Gefängnis vor.

FAHRLÄSSIGE TÖTUNG: Verursacht jemand fahrlässig den Tod eines anderen etwa bei einem Verkehrsunfall, drohen für diese fahrlässige Tötung eine Geldstrafe oder maximal fünf Jahre Gefängnis.

TOTSCHLAG: Wer einen Menschen umbringt, ohne dass ein Mordmerkmal zutrifft, wird laut Strafgesetzbuch (StGB) „als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“. In besonders schweren Fällen ist auch eine lebenslange Gefängnisstrafe möglich.

MORD: Wer als Mörder verurteilt wird, erhält lebenslange Haft. Frühestens nach 15 Jahren ist eine Entlassung auf Bewährung möglich.

Für Mord gelten zwei Voraussetzungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen: Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehend und billigend in Kauf nehmen, wie die Juristen dies ausdrücken. Die Absicht einer Tötung wird nicht vorausgesetzt.

Zweite Voraussetzung für die Einstufung als Mord sind die Merkmale, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefährlichen Mitteln.

In der Mordanklage zu den Rasern in Berlin argumentierte die Staatsanwaltschaft, die Täter hätten tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Sie hätten gemeingefährliche Mittel eingesetzt und aus niedrigen Beweggründen gehandelt, um ein illegales Rennen zu gewinnen.