Ausstieg aus Altersvorsorge verweigert

Das Bundesarbeitsgericht gibt einem Arbeitgeber Recht, der sich der Kündigung einer Direktversicherung verweigert hatte.

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Siegburg/Erfurt. Eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, ist kein Sparschwein, das der Arbeitnehmer jederzeit schlachten kann. Diese Erfahrung musste ein Siegburger machen. Er scheiterte damit, seinen früheren Arbeitgeber zu zwingen, den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Der Arbeitgeber weigerte sich und bekam in allen Gerichtsinstanzen Recht.

Der Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung (s. Infokasten). Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich 1000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Die Versicherung, die von dem Arbeitgeber (aufgrund tarifvertraglicher Zusage) durch weitere Beiträge gefördert wurde, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Ex-Mitarbeiter, dass sein (früherer) Arbeitgeber den Versicherungsvertrag kündigt.

Der Mann argumentierte, er sei auf die Auszahlung des Vertragswertes von knapp 7000 Euro angewiesen, da er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Die von ihm angesprochene Versicherungsgesellschaft wandte sich an den Arbeitgeber, ob er grünes Licht für die Auszahlung gebe. Was der aber nicht tat.

Versicherungsnehmer einer solchen Direktversicherung ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist Berechtigter aus dem Vertrag. Verweigert der Arbeitgeber die Kündigung, bleibt dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit, den Vertrag ruhend zu stellen, also keine weiteren Beiträge zu zahlen. Fällig wird die Versicherungsleistung, meist eine Rente, bei Erreichen des Rentenalters.

Der Arbeitgeber hatte den Vertrag auch mit eigenen Mitteln gefördert. Schon das Landesarbeitsgericht Köln hatte Verständnis dafür, dass er vor diesem Hintergrund nicht „an der Verschleuderung eines von ihm mit aufgebauten Vermögens“ mitwirken müsse. Hintergrund: Bei einer Kündigung vor dem 60. Lebensjahr müssten die gesamten bis dahin eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden.

Die Gerichte verwiesen aber vor allem auf die sozialpolitischen Aspekte, den Sinn der Altersversorgung, die gegen eine Kündigung sprächen: Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zumindest teilweise im Alter mit abzusichern. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn er vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung zu kündigen — und das nur, damit der Arbeitnehmer das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwendet. Az 3 AZR 586/16