Bahngewerkschaft EVG macht vor Spitzengespräch Druck auf GDL
Frankfurt/Erfurt (dpa) - Vor einem Spitzengespräch über den Tarifkonflikt bei der Bahn hat die größere Gewerkschaft EVG den Druck auf die kleinere Lokführergewerkschaft GDL erhöht.
„Gemeinsame Verhandlungen machen nur dann Sinn, wenn damit auch die gleichen Ziele verfolgt werden“, sagte der Vorsitzende der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Alexander Kircher, am Dienstag.
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) verfolgt bislang andere Ziele. Sie will wie schon bei den Lokführern eigene Tarifverträge auch für jene Mitglieder durchsetzen, die anderen Berufsgruppen des Zugpersonals angehören. Dafür hat die GDL seit September bereits sechsmal gestreikt und damit jeweils rund zwei Drittel der Personenzüge aus dem Verkehr genommen.
Ergebnisse des Treffens von Kirchner, GDL-Chef Claus Weselsky und Bahn-Personalvorstand Ulrich Weber wurden frühestens am Dienstagabend erwartet. Keiner der drei Beteiligten wollte zuvor Ort und Zeit des Treffens nennen.
Kirchner bekräftigte das Ziel der EVG: „Wir wollen keine Spaltung der Belegschaft und halten deshalb daran fest, dass für alle Berufsgruppen am Ende gleichlautende Tarifverträge gelten.“ Vorbild dafür seien etwa die gemeinsamen Verhandlungen von Verdi und dem Beamtenbund DBB. Diese schlössen als konkurrierende Gewerkschaften stets gleichlautende Tarifverträge ab.
In einem Urteil über einen Tarifkonflikt mit Streikdrohung aus dem Jahr 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass in einem solchen Fall Mitarbeiter nicht nach ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden dürfen. Eine solche Befragung durch den Arbeitgeber beeinträchtige die „kollektive Koalitionsfreiheit“, die Artikel 9 des Grundgesetzes garantiere, hieß es in der Urteilsbegründung am Dienstag.
Aus formalen Gründen unterlag die GDL in dem Verfahren gegen die Stadtwerke München dennoch. Mit einem Unterlassungsantrag wollte die Gewerkschaft erreichen, dass dem Arbeitgeber generell untersagt wird, nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft zu fragen. Diesen weitgehenden Antrag, der laut Gericht „alle denkbaren Fallgestaltungen“ umfasst habe, wies der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurück.