Bahnkunden bekommen auch bei höherer Gewalt Geld zurück

Luxemburg/Brüssel (dpa) - Ob Unwetter oder Streik: Bahnkunden bekommen grundsätzlich bei Verspätung Geld zurück. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass auch höhere Gewalt Bahnunternehmen nicht vor Entschädigung bewahrt.

Laut EU-Gesetz haben Reisende bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden das Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises zurückzahlen.

Diese Regelung gelte auch bei Verspätungen wegen höherer Gewalt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun zu einem Fall aus Österreich. Die Deutsche Bahn und der Fahrgastverband Pro Bahn begrüßten das Urteil. Der Verkehrsclub Deutschland warnte vor höheren Preisen.

Im konkreten Fall hatte der österreichische Verwaltungsgerichtshof den EuGH um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten. Die österreichischen Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt.

Darin war die Bahngesellschaft aufgefordert worden, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Bahngesellschaft hielt dagegen und berief sich auf Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Diese Regelungen stünden nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter nun. So sollten die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird - das Gesetz nennt zum Beispiel die Kosten für eine Übernachtung. Im Gegensatz dazu regelten die EU-Vorschriften eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Denn der Kunde habe schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.

Beide Haftungsregelungen unterschieden sich grundlegend voneinander, erklärten die Richter. Das Urteil regelt nur die Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen. Fahrgäste könnten aber über die pauschale Entschädigung der Fahrtkosten hinaus auch eine weiterführende Klage auf individuellen Schadensersatz nach den Rechtsvorschriften erheben.

In Deutschland wurde die Entscheidung positiv aufgenommen: Die Deutsche Bahn erklärte, mit dem Urteil des Luxemburger Gerichts sei „Rechtssicherheit in einer für die Verbraucher und für die Eisenbahnen wichtigen Rechtsfrage geschaffen worden“. Das Unternehmen werde die Entscheidung vom Donnerstag unverzüglich in die Tat umsetzen, sagte eine Sprecherin in Berlin.

Der Fahrgastverband Pro Bahn stellte fest, das Urteil habe sämtlichen Überlegungen, wo höhere Gewalt anfängt oder aufhört, die Grundlage entzogen. „Für den Fahrgast zählt die Verspätung, nicht der Versuch des Beförderers, sich eventuell von seiner gesetzlichen Entschädigungspflicht zu befreien“, betonte Pro-Bahn-Sprecher Gerd Aschoff.

Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) zeigte sich zwar ebenfalls erfreut, kritisierte aber, dass die Richter zwischen der Bahn und anderen Verkehrsmitteln unterschieden. „Das ist Wettbewerbsverzerrung zulasten des Eisenbahnverkehrs und zugunsten der anderen Verkehrsträger“, monierte VCD-Bundesvorsitzender Michael Ziesak. Der VCD fürchtete auch, dass die Deutsche Bahn zum Fahrplanwechsel im Dezember die Preise anheben werde, um die Mehrkosten aufzufangen.

Ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, hatten die Luxemburger Richter erklärt. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.

In einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden, dass Fluggäste Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.