Klagen sind möglich BGH: Paypal-Käuferschutz nicht endgültig

Karlsruhe (dpa) - Beim Internet-Einkauf über Paypal lässt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Online-Bezahldienst nicht das letzte Wort.

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Trotz Paypal-Käuferschutzes müssten die Verkäufer die Möglichkeit haben, im Streitfall den Kaufpreis bei staatlichen Gerichten einzuklagen, entschieden die höchsten deutschen Zivilrichter am Mittwoch in Karlsruhe.

Paypal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldienst dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück - und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers.

Dagegen können Verkäufer klagen, unterstrich der BGH (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl „erheblich“ im Vorteil: „Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen“, betonte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger.

Bei seiner Entscheidung habe der BGH auch das berechtigte Interesse des Verkäufers berücksichtigen müssen. „Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen.“ Anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht lege Paypal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien nicht sicherstellen könne.

Der Bezahldienst Paypal will nach Angaben seiner Sprecherin nun zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten und analysieren. Dann werde man entscheiden, ob die Richtlinie geändert werden muss: „Ziel ist es sicherzustellen, dass Käufer und Verkäufer auch künftig sicher miteinander handeln können.“

Verbraucherschützer forderten Bezahldienst-Anbieter auf, ihre Programme so auszugestalten, dass Verbraucher gut geschützt sind. Das BGH-Urteil mache klar, dass sich der Käuferschutz auch gegen Verbraucher wenden könne. „Leider ist es nach dem Urteil möglich, dass Verbrauchern auch nach einer Entscheidung ihres Käuferschutzprogramms noch Ärger drohen kann“, sagte Heike Schulze, Rechtsexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Der VIII-BGH-Zivilsenat hatte sich anhand von zwei Verfahren erstmals mit den Auswirkungen des Käuferschutzes befasst. In einem Fall wies er die Revision eines Käufers ab, der ein abgeschicktes Handy nicht erhalten hatte und den Käuferschutz in Anspruch nahm. Wegen der Versendungsform (es war ein unversicherter Versand vereinbart) unterlag er bei den Gerichten gegenüber dem Verkäufer (VIII ZR 83/16). Im zweiten Fall hatte die Revision eines Sägen-Verkäufers Erfolg. Sein Verfahren wurde zurückverwiesen: Das Landgericht muss in neuer Verhandlung klären, ob sein Kunde zu Recht das Geld für eine angebliche Ramsch-Säge zurückerhalten hat (VIII ZR 213/16).