BGH überprüft alte Lebensversicherungen auf EU-Recht
Karlsruhe (dpa) - Die Rechte von Kunden alter Lebensversicherungen beschäftigen ab Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH).
Das Gericht prüft, ob Kunden ihre Verträge selbst dann noch Jahre später rückabwickeln können, wenn sie über ihre Rechte vorschriftsgemäß aufgeklärt worden sind.
Das Verfahren betrifft diejenigen Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen wurden.
Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Sein Kündigungs -und Widerspruchsrecht erlosch spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung - selbst wenn sie über ihre Rechte nicht aufgeklärt worden waren.
In dem Verfahren hat ein Kunde den Lebensversicherer Deutscher Herold verklagt. Er hatte seine Lebensversicherung 2004 vorzeitig gekündigt.
Dadurch bekam er rund 4600 Euro weniger ausbezahlt, als er an Prämien geleistet hatte. 2011 reichte er dann Klage ein. Sollte der BGH dem Kläger recht geben, könnten Millionen von Kunden unter Umständen ihre Lebensversicherungen rückabwickeln.
Experten sehen das Verfahren dennoch skeptisch. Sie gehen vorerst nicht davon aus, dass der BGH eine millionenfache Rückabwicklung ermöglichen wird. Zu viele Fragen seien offen, heißt es etwa bei den Verbraucherzentralen. In dem Zeitraum sind nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jährlich zwischen 6,1 und 11,8 Millionen Lebensversicherungen geschlossen worden.
Der Kunde argumentiert, die damalige Rechtslage habe gegen europäisches Recht verstoßen. Daher seien die Verträge nicht wirksam zustande gekommen und könnten auch noch Jahre später widerrufen und rückabgewickelt werden - und zwar auch bei ordentlicher Aufklärung. Seit 2008 gibt es das „Policenmodell“ auf Betreiben der Europäischen Union nicht mehr.
Tatsächlich muss der BGH die Wirksamkeit des Vertrag klären und prüfen, was das gegebenenfalls für die Kunden bedeutet. Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen wird. Das müssen die Richter machen, wenn sie die Vereinbarkeit der Lebensversicherungen mit EU-Recht abklären lassen wollen. Erst nach dem Spruch der Europarichter könnte der BGH den eigentlichen Fall klären.