BGH zu Rabatten: Drogerie darf Konkurrenz-Gutscheine kapern

Karlsruhe (dpa) - Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz „anhängen“ und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof.

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Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, Zehn-Prozent-Coupons von dm, Rossmann und Douglas ebenfalls anzunehmen. Aus Sicht von Wettbewerbsschützern torpediert das die Werbemaßnahmen der Konkurrenz. (Az. I ZR 137/15)

Für den BGH macht ein Gutschein den Empfänger aber noch nicht zum Kunden. Wo er ihn einlösen wolle, bleibe jedem selbst überlassen. „Das sind autonome Entscheidungen der Verbraucher, die diese erst noch treffen müssen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Müller verhindere ja nicht, dass jemand den Coupon im Laden eintausche. Der Verbraucher bekomme durch die Aktion lediglich die zusätzliche Chance, auch noch anderswo günstiger einzukaufen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die sich als unabhängige Selbstkontroll-Institution der Wirtschaft versteht. Für sie brachte BGH-Anwältin Cornelie von Gierke vor, dass die Müller-Aktion fremde Werbeausgaben „in einer außerordentlich destruktiven Weise“ ausnutze. „Selbstverständlich haben wir hier einen Fall der Trittbrettfahrer-Werbung“, sagte sie. Das sei zwar nicht per se unlauter. Aber Müller kapere gleich den ganzen Wagen.

Müller-Anwalt Axel Rinkler hielt dagegen, dass Werbung gerade von Vielfalt und Neuerungen lebe. Das Unternehmen habe lediglich auf Aktionen der Konkurrenz reagiert. Dass dm, Rossmann oder Douglas dadurch weniger Umsatz gemacht hätten, sei zumindest nicht bekannt.

Laut Wettbewerbszentrale hatte Müller in seinen Märkten orangerote Plakate ausgehängt mit der Botschaft: „10 % Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen“. Die Aktion sei in Wellen erfolgt und auch im Internet angekündigt gewesen. Müller selbst äußerte sich auf Anfrage nicht dazu, ob die Kampagne noch läuft.

Um Klarheit zu schaffen, entschieden die Richter den Fall, obwohl die Wettbewerbszentrale nach ihrer Auffassung gar nicht klagen durfte. Bei bestimmten Vorwürfen wie der gezielten Behinderung könne sich nicht jeder zum Sachwalter der Betroffenen machen, sagte Büscher. Die Müller-Konkurrenten könnten gute Gründe haben, nicht vor Gericht zu ziehen - zum Beispiel wenn sie selbst eine ähnliche Aktion planten.

Tatsächlich gibt es Berichte, wonach inzwischen auch dm fremde Rabattcoupons einlöst. Geschäftsführer Erich Harsch nannte das auf Anfrage „eine individuelle Entscheidung der Verantwortlichen in den dm-Märkten, wie kulant sie mit vom Kunden vorgelegten Coupons umgehen wollen“. „Von einer Aktion unsererseits kann da keine Rede sein, denn weder werben wir damit noch gibt es hierzu interne Richtlinien.“