Bundesarbeitsgericht setzt Grenzen für Mitarbeiter-Überwachung

Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen.

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Zu diesem Urteil kamen die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 1007/13). Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein.

Die Überwachung durch Detektive sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dieser sei nur in einem konkreten Verdachtsfall gerechtfertigt, begründete der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Entscheidung.

Bei einer unzulässigen Überwachung hätten trotzdem observierte Arbeitnehmer zugleich Anspruch auf Schmerzensgeld. Damit erklärten die obersten Arbeitsrichter erstmals, unter welchen Voraussetzungen Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern zulässig sind.

Im konkreten Fall erklärte das Gericht die Beschattung einer Arbeitnehmerin aus Münster für rechtswidrig. Die Sekretärin war nach einer Krankschreibung im Auftrag ihres Chefs mehrere Tage lang von einem Detektiv überwacht worden. Dieser hatte die Frau im Februar 2012 sogar mit einer Videokamera gefilmt. Vor dem Auftrag an den Detektiv habe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihre Krankheit vortäusche, hieß es.

Dennoch scheiterte die Klägerin mit ihrer vollständigen Forderung nach einem Schmerzensgeld von 10 500 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr nur 1000 Euro zugesprochen. Die Bundesrichter hielten diese Summe ebenfalls für angemessen - auch wenn der Betrag „am unteren Rand“ gewesen sein mochte, wie der Vorsitzende Richter Friedrich Hauck sagte. Der Anwalt der Klägerin hatte in Erfurt argumentiert, dass nur mit einem deutlich höheren Sanktionsgeld Arbeitgeber von solchen Rechtsverstößen abgehalten werden könnten.