Bundesverwaltungsgericht bestätigt Meisterzwang
Leipzig (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den umstrittenen Meisterzwang im Handwerk bestätigt. Es wies am Mittwoch die Klagen einer Friseurin und eines Dachdeckers ab, die sich ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig machen wollten.
Die Anforderungen der deutschen Handwerksordnung, wonach für eine Selbstständigkeit entweder ein Meisterbrief oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ notwendig sind, seien verhältnismäßig, entschied der 8. Senat des obersten deutschen Verwaltungsgerichts. Die Handwerker würden nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Sie würden auch nicht gegenüber EU-Ausländern benachteiligt.
Damit besteht der Meisterzwang in insgesamt 41 „gefahrengeneigten“ Branchen fort. Dazu zählen Gerüstbauer, Maurer, Fleischer und eben auch Dachdecker und Friseure. Die gesetzliche Zugangsbeschränkung zu diesen Berufen sei „geeignet und erforderlich, Dritte vor Gefahren zu schützen“, die mit der Ausübung dieser Handwerke verbunden seien, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Der Meistertitel oder die langjährige Berufserfahrung sollen gewährleisten, dass die Handwerker saubere und sichere Arbeit abliefern.
Die Anwältin des Dachdeckers, Hilke Böttcher, hatte in der Verhandlung bezweifelt, dass der Meistertitel tatsächlich noch dieses behauptete Gütesiegel sei. Die Meister kümmerten sich doch heutzutage eher um administrative Büro-Angelegenheiten, während auf den Baustellen Mitarbeiter und Azubis werkelten, sagte sie. In den technischen Berufen habe es außerdem so viele Innovationen gegeben, dass fraglich sei, ob Meister aus den 1970er und 80er Jahren noch den gleichen Wissenstand hätten wie heutige Gesellen.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Zugangsbeschränkung keine „unangemessene Belastung der Betroffenen“. Im Vergleich zu EU-Ausländern würden inländische Handwerker nicht diskriminiert. Auch ausländische Handwerker müssten Berufserfahrung vorweisen, bevor sie sich in Deutschland niederlassen dürften.