EuGH Deutschland darf Schleppnetze vor Sylt nicht verbieten

Luxemburg (dpa) - Deutschland darf die Fischerei mit Schlepp- und Stellnetzen in den Schutzgebieten Sylter Außenriff und Pommersche Bucht nach EU-Recht nicht einseitig verbieten.

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Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-683/16). Da ein Verbot auch die Fischer anderer EU-Staaten träfe, wäre es, wenn überhaupt, Sache der Europäischen Union. Umweltverbände reagierten enttäuscht.

Der Deutsche Naturschutzring hatte in Deutschland beantragt, die Fangmethoden wegen negativer Folgen für Umwelt und Arten in den Schutzgebieten zu verbieten.

Die Naturschützer beklagen, Schleppnetze könnten Riffe und Sandbänke in den Schutzgebieten beeinträchtigen. Die Stellnetze wiederum sehen sie als Gefahr für Schweinswale und Seevögel.

Die deutschen Behörden lehnten ein Verbot ab, weil die Gemeinsame Fischereipolitik der EU betroffen sei und allein die EU-Kommission einschreiten könnte.

Dagegen klagte der Umweltdachverband vor dem Kölner Verwaltungsgericht, das die Kompetenzfrage dem EuGH zur Klärung vorlegte. Dieser entschied nun, die beantragten Maßnahmen dürften tatsächlich nicht einseitig von einem Mitgliedsstaat erlassen werden, wenn Fischerboote anderer Mitgliedsstaaten betroffen seien - und das sei hier der Fall.

Der Deutsche Naturschutzring bedauerte, dass EU-Naturschutzrecht hier nur im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt werden könnte. Das sei zeitaufwendig und abstimmungsintensiv und somit eine „hohe Hürde für den Meeresumweltschutz“, monierte der Dachverband. Bei anderen Formen der Meeresnutzung sei eine Verträglichkeitsprüfung Pflicht. „Ausgerechnet die Fischerei, die anerkanntermaßen die größten Schäden im Meer hinterlässt, bleibt davon weiterhin ausgenommen. Das ist ein Skandal.“