Mehrere Oberlandesgerichte sehen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten. Verbraucherschützer hatten Immobilienmakler zuvor abgemahnt.
Wenn Eigentümer oder Vermieter solche Anzeigen aufgeben, ist die Rechtslage eindeutig: Sie sind nach der Energieeinsparverordnung ausdrücklich dazu verpflichtet, Angaben zum Baujahr, zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger der Heizung, zum Energiebedarf oder -verbrauch sowie bei Wohngebäuden zu Energieeffizienzklasse zu machen. (AZ: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17)