Gericht stärkt Rechte von Stromkunden

Versorger müssen frühzeitig über Preisänderungen informieren — auch bei Standardverträgen und sogar rückwirkend.

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Luxemburg. Strom- und Gasanbieter müssen ihre Kunden vor Preiserhöhungen genau über den Grund und Umfang informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil festgelegt. Die Luxemburger Richter kippten Klauseln in Verträgen für deutsche Tarifkunden, nach denen Unternehmen die Preise einseitig anheben können.

Diese Regeln entsprächen nicht europäischem Recht. Die Richter mahnten, dass jeder EU-Staat einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten müsse. Im vorliegenden Fall erlaubten sie auch Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit.

Konkret geht es um zwei Klagen von Verbrauchern gegen ihre Energielieferanten: die Technischen Werke Schussental GmbH (Ravensburg/Baden-Württemberg) und die Stadtwerke Ahaus GmbH (NRW) (AZ: C-359/11 und C-400/11).

Die Haushaltskunden hatten von 2005 bis 2008 einen Grundversorgungsvertrag für Strom und Gas. Als Tarifkunden sind sie Verbraucher, die den automatisch wirksamen Standardvertrag ihres örtlichen Anbieters nutzen, anstatt nach günstigeren Bedingungen zu suchen. Nach Ansicht des Gerichts widersprechen die deutschen Regeln dem EU-Recht. Zwar waren auch bisher schon Versorger verpflichtet, den Tarifkunden Preiserhöhungen vorab mitzuteilen — sie mussten sie aber nicht über „Anlass, Voraussetzungen und Umfang“ informieren.

Dies sei nicht rechtens, meinten die EU-Richter nun. Damit der Kunde gut informiert eine Entscheidung treffen könne, müsse er rechtzeitig vor dem Inkrafttreten über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preiserhöhung informiert werden. Der EuGH lehnte eine zeitliche Begrenzung seines Urteils ab. Als Konsequenz des Urteils müssen aber wohl zumindest Tarifkunden, die sich gegen damalige Preiserhöhungen gewehrt haben, diese nicht bezahlen.