BGH-Urteil Makler müssen in Immobilienanzeigen über Energie informieren
Karlsruhe (dpa) - Immobilienmakler dürfen in ihren Anzeigen Informationen aus einem vorhandenen Energieausweis nicht verschweigen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Verfahren um Abmahnungen gegen Makler aus Nordrhein-Westfalen und Bayern durch die Deutschen Umwelthilfe. (AZ: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17)
Entscheidend sei dabei nicht die Energieeinsparverordnung (EnEV), die Vermietern und Verkäufern die Informationspflicht zuweist. Der Immobilienmakler sei nicht Adressat dieser Pflicht.
Die Klägerin könne die Makler aber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in Anspruch nehmen, weil sie wesentliche Informationen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorenthalten hätten. A
ngaben aus einem vorliegenden Energieausweis seien wesentliche Informationen. „Für eine informierte Entscheidung brauche ich diese Angaben“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das gelte schon für die Entscheidung, einen Makler aufgrund einer Immobilienanzeige zu kontaktieren.
Die EnEV verlangt Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger der Heizung, zum Energieverbrauch, zum Baujahr und bei Wohngebäuden zu Energieeffizienzklasse.
Einen der drei Fälle (4 U 137/15) verwies der Senat jedoch an das Oberlandesgericht Hamm zurück, weil dieses in der strittigen Frage, ob ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Zeitungsanzeige bereits vorgelegen hatte, auf eine Beweiserhebung verzichtet hatte. Diese hätte das OLG aber durchführen müssen, entschied der BGH.