Auch Privatanleger betroffen Neue Investment-Besteuerung gilt ab 2018

Berlin (dpa) - Anleger von Investmentfonds müssen sich im kommenden Jahr auf neue Steuerregeln einstellen. Die bisher äußerst aufwendige Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Kapitalgeber wird umgebaut.

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Vom 1. Januar 2018 an werden nicht allein Anleger, sondern auch Fonds direkt vom Fiskus belangt. Auch Altanleger sind betroffen. Für viele Kleinanleger aber dürfte sich unterm Strich wenig ändern.

Investmentfonds stehen bei deutschen Anlegern hoch im Kurs. Neben sogenannten institutionellen Anlegern wie Versicherungen, Banken oder Pensionskassen investieren auch viele Privatanleger Geld in Investmentfonds. Nach früheren Angaben des Bundesfinanzministeriums besitzen etwa 15 Millionen Bundesbürger Investmentanteile - die meisten beteiligen sich an sogenannten Publikums-Investmentfonds, die jedem Anleger offen stehen.

2016 waren in Deutschland etwa 2,2 Billionen Euro in Investmentfonds angelegt. Auf Publikums-Investmentfonds entfielen 883 Milliarden Euro, auf Spezial-Investmentfonds 1,339 Billionen Euro.

Das bisherige Recht war komplex und verwaltungsaufwendig - für Bürger, Unternehmen und Behörden. Auch waren ausländische Fonds mit Erträgen aus deutschen Quellen benachteiligt. Neu ist, dass deutsche Fonds ab Januar auf bestimmte Erträge Steuern zahlen müssen. Auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien werden 15 Prozent Steuern fällig - bei Einkünften aus Deutschland.

Das würde für den Anleger aber zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen. Um dies zu vermeiden, wird ein Ausgleich geschaffen: Ein Teil der Erträge, die der Anleger aus Investmentfonds erzielt, ist von der Besteuerung freigestellt. Je nach Fondstyp gelten unterschiedliche Sätze: 15 Prozent der Ausschüttungen sind bei Mischfonds steuerfrei, 30 Prozent bei Aktienfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien.

Für Unruhe gesorgt haben die neuen Regeln für Fonds-Wertsteigerungen: Der Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne „alter“ Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, wurde zeitlich gekappt.

Mit Rücknahme des unbegrenzten Bestandsschutzes soll Tricksereien ein Riegel vorgeschoben werden. Die meisten Privatanleger dürfte dies aber nicht treffen. Im Ergebnis bleibe der Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne bei Alt-Anteilen für die weit überwiegende Zahl aller Steuerpflichtigen erhalten, heißt es in Finanzkreisen.

Bisher blieben bei einem Fondserwerb vor dem 1. Januar 2009 die bis dahin angefallenen Gewinne „ewig“ steuerfrei. Vor allem sehr vermögende Anleger nutzten die Möglichkeit, um vor dem Stichtag Wertpapiere aus ihrem Depot in Investmentfonds umzuschichten oder eigene Fonds auflegen zu lassen, sogenannte Millionärsfonds. Innerhalb dieses Fonds wird weiter ge- und verkauft - ohne dass Gewinne der Abgeltungsteuer unterliegen.

Künftig sind nur noch solche Veräußerungen steuerfrei, die vor dem 1. Januar 2018 erfolgten. Dazu wird fiktiv eine Veräußerung der Anteile zum Stichtag 31. Dezember 2017 sowie ein Wiederkauf zum 1. Januar 2018 unterstellt. Für Wertsteigerungen der Alt-Anteile bis Ende Dezember gilt demnach der Bestandsschutz noch.

Bei Veräußerungen von 2018 an aber wird der Kursgewinn grundsätzlich steuerpflichtig - auch bei „Alt“-Anteilen. Allerdings wurde ein Freibetrag von 100 000 Euro je Privatanleger eingeführt. Erst bei Kursgewinnen darüber wird eine Besteuerung fällig.