PKW-Unfall: BGH setzt Reparatur-Anspruch Grenzen
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ansprüchen von Autobesitzern nach einem selbst verschuldeten Unfall Grenzen gesetzt. Danach darf ein Halter von seiner Kaskoversicherung zwar die Kosten einer Reparatur verlangen, auch wenn er seinen Wagen nicht Instandsetzen lässt.
Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen für diese sogenannte fiktive Reparatur die Preise einer teuren Markenwerkstatt angesetzt werden. Ansonsten muss der Halter sich mit denen einer günstigeren Fachwerkstatt begnügen. (Az.: IV ZR 426/14)
Den Richtern zufolge kann ein Autobesitzer die Kosten einer Markenwerkstatt in der Regel in folgenden drei Fällen verlangen: Wenn es sich um ein „neueres Fahrzeug“ handelt, es bisher regelmäßig von einer Markenwerkstatt gewartet wurde (Stichwort „checkheftgepflegt“) oder wenn nur eine Markenwerkstatt den PKW richtig instandsetzen kann. Der Autofahrer muss selbst nachweisen, dass diese Gründe vorliegen.
Die Richter entschieden über den Fall eines Mercedes-Fahrers, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem LKW selbst verschuldet hatte. Er wollte die Schäden nicht reparieren lassen, aber vom Versicherer VHV die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen, die laut Gutachten bei einer Mercedes-Fachwerkstatt mit 9400 Euro zu Buche geschlagen hätten.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Versicherung stand zwar außer Frage - und doch zahlte VHV 3000 Euro weniger als beantragt. Das Unternehmen berief sich auf ein eigenes Gutachten. Das berechnete die Kosten der Reparatur bei einer ungebundenen Fachwerkstatt. Diese hatte geringere Lohnkosten.
Der BGH hat nun geklärt, ob das rechtens war und interpretierte dabei die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Kaskoversicherungen.
„Einer pauschalen Zugrundelegung der Stundensätze einer Markenwerkstatt hat der BGH heute erfreulicherweise eine Absage erteilt“, kommentierte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)das Urteil.
Den konkreten Fall wiesen die BGH-Richter an das Landgericht Berlin zurück. Dieses hatte der Versicherung 2014 recht gegeben. Vor dem Hintergrund des Revisionsurteils aus Karlsruhe muss es sich die Umstände des Falls noch mal genau anschauen und klären, ob der Mercedes-Fahrer die 3000 Euro doch verlangen kann.