Rücktrittsrecht bei Kaufvertrag: EuGH stärkt Verbraucher
Luxemburg (dpa) - Wer wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag.
Lediglich der Defekt selbst muss demnach nachgewiesen werden. Der kurze Zeitraum erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung zumindest im Ansatz vorlag, hieß es mit Verweis auf eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen, dass die Ware bei der Lieferung noch in Ordnung war.
Im konkreten Fall hatte eine Frau in den Niederlanden Schadenersatz von einem Autohaus verlangt, weil ihr Gebrauchtwagen vier Monate nach dem Kauf während einer Fahrt in Brand geraten und ausgebrannt war. Der Verkäufer wies die Haftung dafür zurück. Im Berufungsverfahren wandte sich der niederländische Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden unter anderem mit der Frage nach der Beweislast an den EuGH.
Entschieden ist der Rechtsstreit in den Niederlanden mit der Vorabentscheidung in Luxemburg aber noch nicht. Der EuGH beantwortete lediglich die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts. Das nationale Gericht muss allerdings im Einklang mit der Auslegung entscheiden.