Schlappe für Apothekerbank: Klage auf Schadenersatz gescheitert
Düsseldorf (dpa) - Fünf ehemalige Vorstände der Apotheker- und Ärztebank müssen nicht für erlittene Verluste des Instituts im Zuge der weltweiten Finanzkrise geradestehen.
Das Düsseldorfer Landgericht wies eine Klage der Bank auf Zahlung von 66 Millionen Euro Schadenersatz zurück. Die Manager hätten Investitionsentscheidungen mit der gebotenen Sorgfalt abgewogen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das Fehlschlagen der Anlage beruhe auf den Auswirkungen der Finanzmarktkrise.
Die Düsseldorfer Bank hatte durch die Finanzmarktkrise insgesamt Verluste von 283 Millionen Euro erlitten. Eine Summe von 66 Euro forderte sie von den ehemaligen verantwortlichen Vorständen als Schadenersatz.
Die Manager hätten, so die Argumentation der Bank, gegen das in der Satzung verankerte Spekulationsverbot verstoßen und keine ausreichende Risikoabwägung vorgenommen.
Dagegen beriefen sich die Beschuldigten stets auf ihren unternehmerischen Entscheidungsspielraum, den sie nicht überschritten hätten. Risiken seien für das Bankgeschäft charakteristisch und grundsätzlich zulässig. Der Eintritt der Finanzmarktkrise sei im Fall der kritisierten Anlagenentscheidung nicht vorhersehbar gewesen. Das Landgericht gab den Managern recht.
Der Misserfolg der Anlage sei auf fehlende Liquidität der Märkte zurückzuführen. Diese Entwicklung habe zum Preisverfall und bei der Bank zu Verlusten geführt.
Ein derart massiver Preisverfall bei den bis dahin mit dem höchsten Rating ausgestatteten Assets sei auch bei sorgfältigster Prüfung nicht zu erwarten gewesen, hieß es weiter in der Begründung des Landgerichts.
Die Apo-Bank muss darüber hinaus an drei Ex-Manager möglicherweise auch noch „Trennungsgelder“ zahlen. Ihnen sprach das Gericht Ansprüche auf die geforderten Abfindungen, Ruhegeldzahlungen, Bonusforderungen und Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 2,6 Millionen Euro in voller Höhe zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann die Apo-Bank binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.