Mieterrecht Schutz für Mieter: BGH billigt Verordnung zu Mieterhöhungen

Berlin/Karlsruhe (dpa) - Mieterhöhung. Mehr als eine Million davon landen nach Schätzungen des Mieterbunds jedes Jahr in deutschen Briefkästen.

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Viele Mieter treffen sie völlig unerwartet. Und nicht alle sind legitim. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil nun die Rechte von Mietern in Ballungsräumen oder begehrten Stadtteilen gestärkt. (Az.: VIII ZR 217/14)

Wie sind Mieterhöhungen geregelt?

Vermieter dürfen die Miete für ihre Wohnungen nicht unbegrenzt erhöhen. Bundesweit gelten sogenannte Kappungsgrenzen. Das heißt in der Regel, dass Mieten innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 Prozent steigen dürfen.

Warum ist das nötig?

Damit soll verhindert werden, dass günstige Wohnungen auf einen Schlag deutlich teurer werden. Das wäre zum Beispiel bei einem Vermieterwechsel denkbar oder wenn die Mietpreisbindung für eine Sozialwohnung ausläuft. „Vertragstreue Mieter sollen davor geschützt werden, dass sie sich die Wohnung wegen der steigenden Mieten nicht mehr leisten können“, begründete die Vorsitzende Richterin Karin Milger die gesetzlichen Vorgaben.

Ist das nicht so ähnlich wie die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur bei neuen Verträgen. Die Kappungsgrenze um die es hier ging, muss bei laufenden Mietverhältnissen beachtet werden.

Sind die Kappungsgrenzen überall gleich?

Nein. In einigen Städten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt liegen sie nicht bei 20, sondern bei 15 Prozent. Das dürfen die Länder seit 2013 selber festlegen. Bislang haben das elf Bundesländer für ausgewählte Städte genutzt. Die niedrigere Kappungsgrenze gilt unter anderem in Berlin, Hamburg und München. Im Saarland, Niedersachen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt nach wie vor flächendeckend eine 20-Prozent-Kappungsgrenze.

Warum hat sich der BGH damit beschäftigt?

Eigentlich ging es nur um elf Euro: Ein Berliner Vermieter hatte seinen Mieter verklagt, weil er die Miete für eine Wohnung im Stadtteil Wedding um nämlich um 45 Euro erhöhen wollte. Der Mieter erkannte nur 34 Euro an und verweigerte ansonsten dei Zahlung. Er berief sich auf die in der Hauptstadt geltende niedrigere Kappungsgrenze. Das wollte der Vermieter aber nicht akzeptieren.

Warum?

Der Wohnungsmarkt sei nur in einzelnen Bezirken wie Berlin-Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg besonders angespannt - in seiner Wohngegend aber nicht, argumentierte sein Anwalt in Karlsruhe. Die niedrigere Kappungsgrenze dürfe daher nicht in der ganzen Stadt gelten.

Was sagt der BGH dazu?

Der hat die Entscheidung des Berliner Senats gebilligt: Vor allem in „Ballungsräumen, Industrie-und Universitätsstädten sowie in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion“ könne man grundsätzlich nicht genau abgrenzen, wo die Wohnungslage angespannt und die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum daher besonders gefährdet sei.

Hat das BGH-Urteil Auswirkungen auf andere Bundesländer?

Das nach Expertenansicht der Fall: Nach diesem Urteil hätten erstmal alle Landesverordnungsgeber einen sehr weiten Beurteilungsspielraum, sagt die Juristin vom Eigentümerverband Haus & Grund Inka-Marie Storm. Einige Länder sind mit dem Instrument aber behutsam umgegangen, im Gegensatz zum Land Berlin. „Nun sind wohl die Tore offen“.

Was sagt die Berliner Landesregierung zu dem Urteil

Die begrüßt den Richterspruch. „Die Wohnraumsituation ist in der gesamten Stadt angespannt“, betonte Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) noch vor der Entscheidung.Zuletzt sei die Nachfrage auch an den Rändern Berlins stark gestiegen, sodass es in jedem Bezirk eng werde.