TV-Sender: EuGH-Urteil ohne Folgen für Deutschland
Luxemburg (dpa) - Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, TV-Bilder von wichtigen Fußballspielen und anderen Großereignissen zu sehen. Das gilt auch dann, wenn ein Fernsehsender für viel Geld Exklusivrechte erworben hat, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Allerdings bedeutet dies nach Auffassung von ARD und ZDF nicht, dass die TV-Bilder für die Sender in jedem Fall kostenlos sind. Hintergrund ist ein länger andauernder Rechtsstreit des Fernsehsenders Sky Österreich, der mehrere Millionen Euro für Rechte an der Europa League zwischen 2009 und 2012 ausgegeben hatte, mit dem öffentlich-rechtlichen ORF. Der Pay-TV-Sender scheiterte nun mit seiner Klage gegen die Pflicht, anderen Sendern praktisch kostenlos Bilder zu überlassen.
In Deutschland ist die Lage nach Ansicht der öffentlich-rechtlichen Sender jedoch eine andere: „Dieses Urteil betrifft die ARD nicht weiter“, erklärte Sportkoordinator Axel Balkausky. Hierzulande richte sich das Recht auf Kurzberichterstattung gegen den Veranstalter respektive den Lizenzgeber. ZDF-Justiziar Peter Weber formulierte es ähnlich: „Nach deutschem Recht richtet sich das Recht auf Kurzberichterstattung gegen den Veranstalter des Sportereignisses, so dass das EuGH-Urteil für das ZDF als Lizenznehmer keine praktischen Folgen hat.“
Auch die Deutsche Fußball Liga (DFL) sieht für die Bundesliga „derzeit keine Auswirkungen auf die Berichterstattungspraxis in Deutschland“, wie ein Sprecher erklärte: „Hier gelten unverändert die Bestimmungen des Paragrafen 5 Rundfunkstaatsvertrag.“
Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Rechtsprechung in Österreich mit EU-Recht vereinbar ist. „Der EuGH hat heute die Rechtslage bestätigt, somit kommt es zu keiner Änderung, weder in Österreich noch in Deutschland“, sagte Alexander Winheim, Sprecher von Sky Österreich. Das Urteil sei für das Unternehmen nicht überraschend.
In Deutschland wird das auf Nachrichtensendungen beschränkte Recht auf Kurzberichterstattung praktisch nicht umgesetzt. Stattdessen werden von den Fernsehsendern, die Exklusivrechte erworben haben, über Sublizenzen Bilder an andere Sender weiterverkauft. Ein vergleichbarer Rechtsstreit wie in Österreich ist hierzulande nicht bekannt.
ARD und ZDF als Inhaber der Olympiarechte für den deutschen Markt verkaufen beispielsweise Bilder an RTL. Der Kölner Privatsender wiederum sublizensiert Bilder von der Formel 1 an die öffentlich-rechtlichen Sender.
Sky Österreich hatte vor Gericht geklagt, die EU-Regeln für die Kurzberichterstattung verletzten die Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Dort seien die Rechte auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit garantiert. Die höchsten EU-Richter entschieden jedoch, das Eigentumsrecht von Sky Österreich an den exklusiven Fußballbildern werde nicht verletzt. Zwar schränke die EU-Richtlinie, in der auch das Recht auf Kurzberichterstattung festgeschrieben ist, die unternehmerische Freiheit ein. Dies sei aber gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Die Kurzberichterstattung verfolge „ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, da sie bezweckt, das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern“. Die strittige EU-Richtlinie stelle „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten her“.
Der Inhaber der Exklusivrechte hat laut EU-Richtlinie nur Anspruch auf Erstattung der „unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen Kosten“. Im strittigen Fall wurden die Kosten auf null Euro geschätzt.