Urteil: Ehrmann könnte bei „Monsterbacke“ EU-Regeln missachtet haben
Luxemburg (dpa) - Die Firma Ehrmann hat sich bei ihrem Fruchtquark „Monsterbacke“ möglicherweise nicht an Regeln zu gesundheitsbezogenen Angaben gehalten.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seinem Urteil festgestellt (Rechtssache C-609/12). Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Aufdruck auf der Packung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beim Verbraucher falsche Hoffnungen wecke.
Die Wettbewerbszentrale in Deutschland hatte die Allgäuer Firma verklagt, weil sie den Spruch für irreführend hält. Der Bundesgerichtshof (BGH) schaltete den EuGH ein. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass die Auflagen im EU-Recht zu gesundheitsbezogenen Angaben bereits im Jahr 2010 galten - auf dieses Jahr bezieht sich die Klage. Diese Vorgaben legen fest, dass Hersteller zum Beispiel Hinweise zu empfohlenen Verzehrmengen machen müssen, wenn sie eine gesundheitliche Wirkung in Aussicht stellen.
Ob die Vorschriften aber auch 2010 schon für Ehrmann und seine Monsterbacke galten, klärt der EuGH nicht endgültig. Damals war das Gesetz noch nicht so präzise formuliert wie heute. Der BGH muss also weitere Detailfragen klären, bevor er den Fall endgültig entscheidet.
Derzeit druckt Ehrmann den umstrittenen Spruch übrigens nicht auf die Monsterbacke-Packungen. „Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion“ verzichte man vorerst darauf, erklärte ein Unternehmenssprecher. Zum Urteil teilte die Firma mit: „Wir können das noch laufende Verfahren weiterhin nicht kommentieren.“