Urteil: Wann Feiertage als Urlaubstage gelten
Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst werden anders behandelt als „normale“ Kollegen.
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung auf mehr Freizeit für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst zunichtegemacht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag freihaben will, muss einen Urlaubstag opfern — auch wenn es sich um einen Feiertag handelt, entschied der Neunte Senat (9 AZR 430/11).
Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor — anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag, sagte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Bundesweit gibt es laut Gewerkschaft Verdi mehrere Hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst.
Damit hatte ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten Arbeitsrichtern keinen Erfolg: Seine Schicht umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Enthält sie einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab.
Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt sah. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, „die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“, und auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.
Schon in den Vorinstanzen war seine Klage abgewiesen worden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm, dass der Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Diese Linie bestätigte das Bundesarbeitsgericht. Es hatte in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97).