Was Autofahrer wissen wollen „Anlieger frei“ auch für Besucher?

Essen (dpa/tmn) - Steht auf der Zusatztafel unter einem Verkehrsschild „Anlieger frei“, ist das Befahren der Straße laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur den Anliegern gestattet.

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Für andere Verkehrsteilnehmer ist die Straße gesperrt, wenn sie dort nicht wohnen, arbeiten, geschäftlich zu tun haben oder als Besucher gelten, erläutert der Tüv Nord.

Wörtlich kommt der Begriff Anlieger in Paragraf 45 der StVO zwar nicht vor. Allerdings haben Gerichte entschieden, dass darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten wollen.

Wer also einen Verwandten oder Bekannten besucht oder ihn abholen möchte, der gilt als Anlieger und darf die Straße rechtmäßig nutzen. Auch wer in die Straße fährt, weil er als Patient zum Arzt oder als Klient zum Anwalt möchte oder Gast eines Hotels in der Straße ist, darf dies tun.

Wer die Straße allerdings nur als Abkürzung nutzt oder dort ohne triftigen Grund parkt, also eben nicht mit den Anliegern in einer Beziehung steht, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er erwischt wird.