Entscheidend für die Kennzeichnungspflicht ist, dass der Abfall gewerblich für Dritte auf öffentlichen Straßen transportiert wird. Dann müssen die Fahrzeuge vorne und hinten mit weißen Warntafeln versehen sein, auf denen ein schwarzes A prangt.
Das „A-Schild“ muss rückstrahlend, mindestens 40 Zentimeter breit und 30 Zentimeter hoch sein. Handwerker, die im Rahmen ihrer Aufträge Abfall transportieren, deren Tätigkeit also nicht vorwiegend im Transport von Abfällen besteht, sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.