Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden
Karlsruhe (dpa) - Gebrauchtwagen müssen nicht unbedingt in eine Vertragswerkstatt, damit ihre Garantie erhalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat den Käufern freie Hand bei der Entscheidung gegeben, wo sie ihr Auto warten lassen.
Das kann Kosten sparen.
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (25. September) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 206/12). Damit unterscheidet sich das Verfahren bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen.
Beim Verkauf eines neuen Autos bieten die Hersteller meist eine Gratis-Garantie an - oft an die Bedingung geknüpft, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht, begründete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball die Entscheidung.
Bei Gebrauchtwagenhändlern wird deshalb davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.
Der Kläger aus Bayern nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10 500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3300 Euro zu übernehmen - mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.
„Steht eine Werkstattbindungsklausel im Kauf- oder Garantievertrag, können Verbraucher diese ignorieren“, sagte ADAC-Jurist Ulrich May mit Blick auf das BGH-Urteil. „Wichtig ist, dass der Wagen von der Werkstatt der Wahl ordnungsgemäß gewartet wird und ein möglicher Defekt, der in den Bereich der Garantie fällt, nicht auf Fehler bei der Wartung zurückzuführen ist“, betonte May.
Wenn ein Gebrauchtwagenhändler einen Garantiefall nicht abwickeln will, nur weil zum Beispiel eine freie Werkstatt Inspektionsarbeiten durchgeführt hat, sollten Betroffene den Händler auf das BGH-Urteil verweisen, bevor sie juristisch gegen ihn vorgehen. „Dann stehen die Chancen für sie sehr gut, auch ohne Gerichtsverfahren zu ihrem Recht zu kommen“, sagte May.
Bevor ein Gebrauchtwagenkunde einen Kauf- oder Garantievertrag mit Werkstattbindungsklausel unterschreibt, könne er den Händler auch bitten, die entsprechende Passage zu streichen. „Darauf werden sich allerdings die wenigsten Händler einlassen“, glaubt der Jurist. Aus Verbrauchersicht sei das aber kein Problem: „Für den Kunden gilt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat - auch wenn es anders im Vertrag steht.“