Gericht: Austauschmotor „von privat“ muss nicht neu sein
Saarbrücken (dpa) - Wer einem Privatmann ein Auto mit „Austauschmotor“ abkauft, darf nicht erwarten, dass der Wagen einen neuwertigen Motor hat. So entschied es ein Gericht und wies damit die Klage eines Mannes ab.
„Austauschmotor“ bedeutet nur, dass nicht mehr der Originalmotor eingebaut ist, aber nicht, dass die wesentlichen Motorteile durch neue ersetzt wurden. Das geht aus einem am Dienstag (15. Mai) in Saarbrücken veröffentlichten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor (Urteil vom 29.2.2012 - Aktenzeichen: 1 U 122/11-35).
Das Gericht wies damit die Klage eines Mannes ab, der von einem Privatmann einen Wagen mit Austauschmotor gekauft hatte und den Handel rückgängig machen wollte. Er habe irrtümlich geglaubt, dass der Austauschmotor völlig neuwertig sei, sagte er zur Begründung. Das OLG erklärte jedoch, es gebe keine rechtliche Grundlage, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger getäuscht worden sei oder dass der Austauschmotor Mängel habe. Dass der Kläger sich geirrt hatte, wertete das OLG als unerheblich.
In dem Urteil bezogen sich die Richter auf ein Geschäft unter Privatleuten. Wie es beim Kauf eines Wagens in einem Autohaus aussieht, ließen sie offen.