Kind plus Rad: Was bei Sitz und Anhänger zu beachten ist
Köln (dpa/tmn) - Ob im Kindersitz oder im Anhänger - wer mit Kind und Fahrrad unterwegs ist, macht sich oft viele Gedanken um die Sicherheit. Noch komplizierter wird es meistens, wenn das Kind selbst mit dem Rad fährt - und auf den Gehweg muss.
Der Sitz: „Ein Kinder-Fahrradsitz hat idealerweise das GS-Zeichen“, sagt Ralf Diekmann vom Tüv Rheinland. Beim Kauf können Eltern außerdem auf die Nummer EN14344 - die aktuelle Norm für solche Produkte - achten. Ganz wichtig: „Bitte einen Helm tragen“, sagt Diekmann. Selbst wenn ein stehendes Fahrrad mit dem festgeschnallten Kind umfalle, könne es ohne Helm schwerste Kopfverletzungen erleiden. Außerdem sollten Eltern immer mal wieder prüfen, dass der Sitz noch einen festen Halt hat und alle Gurte in Ordnung sind. „Die häufigsten Fehler passieren in der Eile, beispielsweise morgens vor dem Kindergarten“, sagt Diekmann. Eltern sollten sich immer die Zeit nehmen, ihr Kind sorgfältig zu sichern.
Der Anhänger: Auch beim Anhängerkauf sollten Eltern schon auf die Verpackung schauen: Die aktuelle Norm lautet EN15918, ideal ist das GS-Zeichen - dann wurde das Produkt auch unabhängig geprüft. „Das Fahren mit einem Kinderfahrradanhänger will doppelt geübt sein“, sagt Diekmann. Er empfiehlt, das Bremsen und um Kurven und Ecken fahren auf einem Parkplatz zu üben. „Diese Eigenschaften unterschätzen viele, da ist volle Konzentration gefragt.“ René Filippek vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) ergänzt: Wer einen Kinderanhänger transportiert, muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Auch im Anhänger sollten Kinder einen Helm tragen. Außerdem empfiehlt Diekmann, die Überwürfe oder Schutznetze richtig anzubringen. Sie schützen das Kind vor Insekten - aber beispielsweise auch vor Steinchen, die von der Straße hochwirbeln und das Kind verletzen könnten. Und auch beim Kinderfahrradanhänger gilt: Eltern sollten regelmäßig die Verbindungen und den Anhänger selbst überprüfen.
Selbst fahren: Wenn Kinder Fahrrad fahren, geht das oft noch ziemlich wackelig. Bis zu einem Alter von acht Jahren müssen sie auf dem Bürgersteig fahren, sagt Diekmann. Doch wo sollen die Eltern dann hin? „Das ist ein Widerspruch zweier Regeln“, sagt Filippek. Eigentlich dürfen Eltern nicht auf den Gehweg, sie haben aber eine Aufsichtspflicht. Er plädiert dazu, eher die Aufsichtspflicht vorzuziehen. „Und dann langsam, vorsichtig und rücksichtsvoll mit dem Kind auf dem Gehweg fahren.“
Experten raten dazu, Kinder vor der Radfahrprüfung nicht allein radeln zu lassen - auch nicht zur Schule. Kinder bis zu einem Mindestalter von zehn Jahren hätten weder die geistigen noch körperlichen Voraussetzungen, sicher durch den Verkehr zu kommen, heißt es beim ADAC. Rechtlich ist das allerdings nicht geregelt - demzufolge dürfen schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr allein im Straßenverkehr unterwegs sein.