Reißverschlussprinzip gilt nicht bei zufällig blockierter Spur
München (dpa/tmn) - Der Spurenwechsel nach Reißverschlussprinzip hilft in vielen Fällen, den Verkehr im Fluss zu halten. Doch geboten ist das Prinzip nur, wenn ein Fahrstreifen auf einer mehrspurigen Straße offiziell gesperrt ist - etwa wegen einer Baustelle.
Blockiert ein zufälliges Hindernis eine Spur, müssen Fahrer so lange dahinter warten, bis ein Spurwechsel gefahrlos möglich ist. Steht zum Beispiel ein Möbelwagen im Weg, können sie nicht davon ausgehen, dass ihnen auf der Nebenspur Platz gemacht wird. Das stellte das Amtsgericht München in einem Urteil klar (Az.: 334 C 28675/11).
Ein Möbelwagen hatte einer Cabrio-Fahrerin den Weg versperrt. Als sie auf die Nebenspur wechselte, krachte sie in einen Kleinwagen. Die Frau forderte insgesamt 2071 Euro Schadenersatz für Reparatur und Nutzungsausfall ihres Autos sowie ein Sachverständigengutachten, weil sie die Schuld bei der Kleinwagenfahrerin sah. Als deren Versicherung nicht zahlen wollte, klagte die Cabrio-Besitzerin. Das Gericht wies die Klage ab: Die Fahrerin des Kleinwagens sei nicht verpflichtet gewesen, Platz zu machen. Denn das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur und nicht, wenn diese zufällig blockiert sei.