Rückwärtsfahrer sind bei Unfällen zunächst schuld
Hamburg (dpa/tmn) - Die weißen Lichter der Rückleuchten zeigen es an: Man fährt rückwärts. Dabei sollten Autofahrer aber sehr vorsichtig agieren. Denn bei Unfällen im Rückwärtsfahren gilt der Anscheinsbeweis, sagt Daniela Mielchen, Verkehrsrechtsexpertin aus Hamburg.
„Das heißt, man hat zunächst voll Schuld.“ Dem anderen Beteiligten muss eine mögliche Mitschuld am Sachverhalt nachgewiesen werden, erläutert sie. Das gilt in der Regel auch für das Ein- und Ausparken.
„Autofahrer sollten immer darauf achten, ob alles frei ist“, betont die Rechtsanwältin. Das gilt für den Bereich hinterm Auto, aber auch für die Fahrzeugseiten. Wer rückwärts aus einer Parklücke oder einer Einfahrt navigiert, sollte sich nicht auf aufmerksame Autofahrer auf der Straße verlassen. Selbst beim vorsichtigen Reintasten ist man im Fall eines Crashs wohl schuld, wenn der Verkehr auf der Straße nicht komplett zu überblicken war. „Da ist ein Einweiser ratsam.“
Selbst wenn man kurz vor der Kollision zum Stehen kommt, liegt die Schuld mitunter bei einem. Mielchen, die auch Mitglied im Ausschuss Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist, weist dabei auf zwei Urteile des Landgerichts Bochum (Az.: I-10 S 107/08) und Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 14/10) hin, bei denen das Gericht wegen eines zeitlich und räumlich engen Zusammenhangs zwischen Rückwärtsfahren und Kollision die Schuld beim Rückwärtsfahrer sah.
Grundsätzlich ist Rückwärtsfahren auf dem rechten Fahrbandrand erlaubt, in Einbahnstraßen nur zum Ein- und Ausparken. Verboten ist es auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen. Dort ist das hochgefährlich und wird entsprechend sanktioniert: In der Ein- und Ausfahrt kostet es 75 Euro, auf dem Seitenstreifen 130 Euro Bußgeld. Dazu gibt es je einen Punkt in Flensburg. Wer auf der Fahrbahn rückwärtsfährt, wird mit 230 Euro zur Kasse gebeten, bekommt zwei Punkte und dazu einen Monat Fahrverbot. Wer andere dabei gefährt, macht sich strafbar.