Älterer Verkehrsverstoß: Gericht hebt Fahrverbot auf
Zweibrücken (dpa) - Ein Fahrverbot darf nicht mehr verhängt werden, wenn der Verkehrsverstoß zu lange zurückliegt. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am Dienstag (6.
Dezember) bekanntgewordenen Beschluss.
Liegt ein Verkehrsverstoß zu lange zurück, könne das Fahrverbot seinen Zweck als „Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer“ nicht mehr erfüllen (Aktenzeichen: 1 Ss Bs 24/11). Das Gericht hob mit seinem Beschluss das gegen einen Autofahrer wegen Raserei verhängte Fahrverbot von einem Monat wieder auf.
Der Verurteilte hatte im November 2009 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 Stundenkilometer überschritten. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn deshalb im April 2011 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein, über die das OLG Ende August 2011 entschied.
Das Gericht hielt das Fahrverbot wegen der inzwischen verstrichenen Zeit für nicht mehr rechtmäßig. Denn es sei als sogenannte Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Dabei dürfe dem Autofahrer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich dadurch das Verfahren in die Länge gezogen habe.