Alkohol nach einem Unfall ist eine Pflichtverletzung

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Unfall kann für alle Beteiligten ein großer Schreck sein. Allerdings sollten sie danach nicht einfach zur Flasche greifen, um sich zu beruhigen. Das gilt insbesondere dann, wenn möglicherweise ohnehin wegen einer Alkoholfahrt ermittelt werden wird.

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Dann liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Betroffene die Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt erschweren will. Entsprechend hat das Gericht die Sachlage im verhandelten Fall eingeschätzt.

Ein Mann war nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des „Schocks“ zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.

Ohne Erfolg: Für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 66/13) lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe nicht zahlen müssen. Es lägen zwei Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der sogenannte Nachtrunk. Dieser sei eine Pflichtverletzung, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren, so die Überzeugung der Richter.