Klage gegen Blitzerbescheid braucht konkrete Einwände

Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wird, kann gegen die Geschwindigkeitsmessung Einspruch einlegen. Erfolg werden Autofahrer damit aber nur haben, wenn sie konkrete Einwände gegen die individuelle Messung vorbringen können.

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Werden keine überzeugenden Argumente genannt, können Gerichte davon ausgehen, dass bei der Messung alles mit rechten Dingen zuging. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 2 7 SSBS 212/15), auf das der ADAC aufmerksam macht.

Die in Deutschland verwendeten Messverfahren sind in der Regel von der Physikalisch-Technischem Bundesanstalt (PTB) zugelassen. So auch das Gerät, das in dem konkreten Fall zum Einsatz kam: Ein Autofahrer legte Widerspruch gegen seinen Bußgeldbescheid ein, spezifische Einwände gegen die Messung hatte er aber nicht. Trotzdem erklärte ein Amtsgericht den Bescheid in erster Instanz für ungültig. Die zuständige Behörde legte dagegen Beschwerde ein - zu Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht entschieden.

Solange es keine Besonderheiten in der konkreten Messung gebe, sei sie als ordnungsgemäß anzusehen, so die Richter. Besonderheiten könnten zum Beispiel ein von der PTB nicht erfasstes Messszenario oder konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung sein.