Reparaturkosten dürfen Wiederbeschaffungswert übersteigen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Unfallopfer kann sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Außerdem dürfen die tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 10 Prozent über denen liegen, die ein Sachverständiger geschätzt hat.
In einem verhandelten Fall stritten sich Unfallopfer und Unfallverursacher darüber, wie hoch die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Opfers sein dürfen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigte, dass der Unfallverursacher die vollen Reparaturkosten zahlen muss, auch wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (Az.: 29 C 3178/13 (21)).
Auch ein Überschreiten der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten um bis zu 10 Prozent sei zulässig. Dieser Bereich liege innerhalb des Werkstatt- und Prognoserisikos, das der Verursacher des Schadens zu tragen habe.