Autofahrer haben im Kreisverkehr nicht automatisch Vorfahrt
München (dpa/tmn) - Wer erstmal im Kreisel drin ist, hat automatisch Vorfahrt? Irrtum. Dies gilt nur dann, wenn an der Einmündung zum Kreisel die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ angebracht sind.
Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ allein genügt nicht. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 343 C 8194/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem Fall war eine Autofahrerin in einem Kreisverkehr auf der mittleren Fahrbahn unterwegs. Ein weiterer Autofahrer fuhr in den Kreisverkehr auf die Rechtsabbiegerspur. Als die Frau auf diese Spur wechseln wollte, kam es zum Zusammenstoß. Den entstandenen Schaden wollte die Autofahrerin ersetzt haben. Die Versicherung des Unfallgegners allerdings weigerte sich.
Das Gericht gestand der Frau einen Schadenersatz von zwei Dritteln zu. In diesem Fall sei an der Einmündung zum Kreisverkehr nur das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ angebracht gewesen. Daher hatte die Frau keine absolute Vorfahrt gehabt. Allerdings hätte der Einfahrende eine erhöhte Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Die Frau treffe durch den Spurwechsel außerdem ein Mitverschulden. Denn dabei habe sich ein Autofahrer grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei.