Ein Autofahrer hatte gegen einen Parkhausbetreiber geklagt, nachdem seine Frau gegen eine gekennzeichnete Metallstange gefahren war, die in den Parkraum ragte. Beim Rückwärtseinparken hatte sie die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt worden sei. Es entstand ein Schaden von rund 2000 Euro.
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab (Az.: 438 C 1632/14). Durch die rot-weiße Markierung habe der Parkhausbetreiber den Lüftungsschacht, zu dem die Metallstange gehörte, ausreichend hervorgehoben. Er habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.