Urteil: Parken am Taxistand rechtfertigt sofortiges Abschleppen
Leipzig (dpa/tmn) - Nur kurz das Auto am Taxistand abstellen ist keine gute Idee. Selbst wenn der Fahrer auf einem Zettel seine sofortige Rückkehr ankündigt. Abgeschleppt werden darf das Fahrzeug trotzdem.
Falschparken an einem Taxistand rechtfertigt sofortiges Abschleppen. So lautet ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az.: 3 C 5.13), auf das der ADAC hinweist. Im Regelfall sei keine Wartefrist einzuhalten, bevor der Wagen an den Haken genommen werden darf. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Nutzbarkeit der Taxistände eine hohe Bedeutung zukomme. Zum Vergleich: Im Falle eines eingeschränkten Halteverbots sei das Abschleppen erst nach einer Stunde Wartezeit verhältnismäßig, so der ADAC.
In dem verhandelten Fall hatte ein Reisebusfahrer sein Fahrzeug an einem Standplatz in Frankfurt am Main abgestellt und einen Zettel mit seiner Handynummer hinterlassen, unter der er aber spontan nicht erreichbar war. Ein städtischer Verkehrsüberwacher ordnete daraufhin das Abschleppen an. Zwar wurde die Maßnahme abgebrochen, als der Busfahrer nach zehn Minuten wieder kam, eine Rechnung bekam er trotzdem zugeschickt. Gegen diese wendete der Busfahrer ein, man hätte beim Abschleppen eine Wartefrist einhalten müssen. Das sah das Gericht anders.